Wahlkampfspenden

21.11.2022

Mainz braucht den Wechsel und kann einfach noch so viel mehr. Dafür wird sich Manuela Matz als unsere  Kandidatin für das Amt der Mainzer Oberbürgermeisterin  mit voller Kraft einsetzen.

Mit Ihrem Beitrag helfen Sie, dass Manuela Matz sich weiterhin engagiert für mehr Unternehmergeist, für bessere Familien- und Bildungspolitik sowie für mehr Mainzer Lebensgefühl in der Politik einsetzen kann. Ihre Spende trägt dazu bei, Projekte und Kampagnen zur Wahl als Oberbürgermeisterin zu finanzieren.

Eine Spende per Überweisung stellt für uns den einfachsten und schnellsten Weg der Unterstützung dar.

Sie können eine Überweisung auf unser Spendenkonto tätigen. Selbstverständlich erhalten Sie zeitnah eine entsprechende Bescheinigung. Wir bedanken uns schon jetzt für Ihre Unterstützung:

Betreff:   Manuela Matz, Ihre Anschrift
Empfänger:   CDU Mainz
Kreditinstitut:  Mainzer Volksbank
IBAN:   DE04 5519 0000 0034 0280 27
BIC:   MVBMDE55XXX

 

Hintergrundinformation zu Spenden

Bei Zuwendungen an politische Parteien ist die steuerliche Abzugsfähigkeit auf natürliche Personen beschränkt. Spenden von natürlichen Personen können bis zu einem Gesamtumfang von 3.300 € pro Person im Jahr steuerlich geltend gemacht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten werden bis zu 6.600 € steuerlich berücksichtigt. Davon sind bis zu 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten nach § 34g Einkommensteuergesetz (EStG) absetzbar. Nach dieser Vorschrift wird die Hälfte dieses Betrages von der Steuerschuld abgezogen. Weitere 1.650 € bzw. 3.300 € bei zusammen veranlagten Ehegatten können nach § 10b EStG als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dadurch reduziert sich der Betrag der Einkommensteuer in Höhe des individuellen Steuersatzes.

Spenden von Unternehmen sind nach dem PartG grundsätzlich weiterhin in der Höhe uneingeschränkt möglich. Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (z. B. AG, GmbH, KGaA) können ihre Spende als Unternehmensspende nicht steuerlich geltend machen. Gleiches gilt für Unternehmen, die als Personengesellschaften geführt werden (z. B. OHG, KG, GmbH & Co.KG). Allerdings können diese Spenden anteilig über die einzelnen Gesellschafter, soweit sie natürliche Personen sind, bei deren Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Das Bundesfinanzministerium hat mitgeteilt, dass Spenden einer Personengesellschaft grundsätzlich den Gesellschaftern einer Personengesellschaft anteilig zuzurechnen sind.

Berufsverbände können nach § 5 Absatz 1 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) Parteien bis zu 10 Prozent ihrer Einnahmen unmittelbar oder mittelbar zukommen lassen, ohne dass sie ihre generelle Steuerbefreiung verlieren. Außerdem müssen sie auf den jeweiligen Spendenbetrag, den sie einer Partei haben zukommen lassen, gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 KStG 50 Prozent des Betrages als Körperschaftsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.